FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)


Wenn Planungen und Vorhaben in der Nähe von FFH-(Flora-Fauna-Habitat)-Gebieten liegen, oder diese berühren, ist gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes das Instrument der FFH-Prüfung anzuwenden.


Hier wird zunächst in einem ersten Schritt in der Regel anhand vorliegender Unterlagen geprüft, ob durch die geplanten Vorhaben und Planungen eine Beeinträchtigung der maßgeblichen Bestandteile der Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes vorliegt (FFH-Verträglichkeitsvorprüfung).


Ist dies möglicherweise der Fall, d.h. sind Beeinträchtigungen nicht grundsätzlich auzuschließen, ist in einem weiteren Schritt die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erstellen.


Gegenstand einer FFH - VP sind:

  • Lebensräume nach Anhang I FFH -RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten,
  • Arten nach Anhang II FFH -RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie
  • biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind.


Wenn Vermeidungs-, Ausgleichs-, oder Ersatzmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht verhindern können, kann in Einzelfällen im Rahmen einer Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Absatz 3 bis 5 eine Zulassung beantragt werden.